Amtliche Meldung

⛄️Sobald Frau Holle ihr Bett schüttelt…⛄️

…stellen wir uns doch alle jedes Jahr aufs Neue die Frage: „Wann und wie muss ich eigentlich Schnee schieben?“

Wir haben euch deshalb die wichtigsten Punkte aus der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung zusammengestellt:

❄️An Werktagen muss bis 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr geräumt sein. Diese Verpflichtung besteht bis 20:00 Uhr. In diesen Zeiten müsst ihr die Schnee- und Eisräumung so oft wiederholen, dass Fußgänger die Gehwege sicher benutzen können.

❄️Gehwege müssen mindestens in einer Breite von 1 Meter von Schnee und Eis befreit werden. Ist der Gehweg schmaler als 1 Meter, muss auf der kompletten Breite der gesamte Gehweg geräumt werden.

❄️Bei Glätte kann die Fläche mit abstumpfenden Streumitteln oder mit Auftausalzen gestreut werden (es dürfen keine schädlichen Stoffe oder Chemikalien verwendet werden). Denkt aber bitte daran, dass die Rückstände vom Streumaterial wieder durch euch entfernt werden müssen, wenn keine Glättegefahr mehr besteht.

❄️Ist in Straßen nur an einer Straßenseite ein Gehweg und auf der gegenüberliegenden Seite nur ein Schrammbord oder kein baulicher Abschluss, sind nur die Anliegerinnen und Anlieger der Straßenseite zum Räumen und Streuen verpflichtet, auf deren Seite sich der Gehweg befindet. In Straßen, in denen auf keiner Seite ein Gehweg vorhanden ist, ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 Meter im Seitenraum der Fahrbahn oder, wo kein Seitenraum vorhanden ist, am Rand der Fahrbahn zu räumen und zu streuen. Schnee kann dabei am äußersten Rand der Fahrbahn gelagert werden. In diesem Fall erstreckt sich die Räum- und Streupflicht in der Folge auf die entsprechenden Streifen neben der Schneelagerfläche.

❄️Der geräumte Schnee darf nicht auf Fahrbahnen, Radwege und Nachbargrundstücke geschoben werden. Die Hydranten müssen frei bleiben.

❄️Wenn es taut, müssen Gossen und Regenwassereinläufe von Schnee und Eis befreit werden, damit das Schmelzwasser ablaufen kann.

❄️Wenn ihr wegen Krankheit oder sonstiger Gründe selbst nicht den Winterdienst ausüben könnt, müsst ihr eine andere Person mit der Aufgabe beauftragen.

Aber auch wir müssen unserer Räumpflicht nachkommen: der Bauhof führt den Winterdienst auf öffentlichen Straßen innerhalb der Orte im Stadtgebiet durch und räumt zusätzlich Radwege, öffentliche Parkplätze und Bushaltestellen. Außerhalb der Orte sind wir für die Räumung der Gemeindestraßen verantwortlich (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen werden außerhalb der Orte durch den jeweiligen Straßenbaulastträger geräumt).‼️Zusatz für das Gebiet der ehemaligen Samtgemeinde Lutter am Barenberge: Hier werden auch die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Orte durch den Straßenbaulastträger geräumt.

Wir wissen, dass das Thema „Winterdienst“ immer wieder für Ärger sorgt. Uns ist auch bewusst, dass man bei extremen Schneefall nicht mehr weiß, wo man die Schneemassen noch lagern soll. Wenn wir aber gemeinsam die Schneeschieber in die Hand nehmen, die Wege frei räumen und vielleicht sogar unseren Nachbarn damit überraschen, dass für ihn bereits geräumt wurde und wir anschließend am Gartenzaun einen Glühwein trinken, dann kann bestimmt auch viel Freude entstehen. 🫶

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Autor: Stadt Langelsheim

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